TIMO CONRATHS

Rechtsanwalt

KI UND URHEBERRECHT

Im Zusammenhang mit dem Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) stellen sich viele urheberrechtliche Fragen.

Für Medienschaffende ist es zunächst wichtig zu wissen, inwieweit Arbeitsergebnisse, die sie mithilfe Künstlicher Intelligenz erschaffen haben, urheber- oder leistungsschutzrrechtlichen Schutz genießen. Ebenso relevant ist für sie aber auch die Frage, ob und unter welchen Umständen sie mit Nutzung der KI-generieren Werke Rechte Dritter verletzen. Sofern der Verdacht besteht, dass die KI mit den Werken eines Medienschaffenden trainiert wurde, ist letztlich auch zu klären, ob die Nutzung der Werke zum Training der KI rechtlich zulässig war und ob der Anbieter der KI eine Vergütung für die Nutzung schuldet.

Das Wichtigste vorab:

  • KI-generierte Inhalte wie Grafiken oder Texte genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, da sie nicht unmittelbar von einem Menschen erschaffen wurden.
  • Es ist nicht auszuschließen, dass bei der Nutzung KI-generierter Werke Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere bei einer fast 1:1 Reproduktion eines fremden Werkes.
  • Eine besondere Regelung im Urhebergesetz ermöglicht in der Regel das Text- und Data-Mining fremder Werke durch KI. Eine Vergütung wird in diesen Fällen nicht geschuldet.

DIE FRAGEN IM EINZELNEN

Urheberschaft an den generierten Werken?

Nach deutschem Urheberrecht können Computerprogramme, und damit auch KI-Anwendungen, selbst keine persönliche geistige Schöpfung erbringen. Daher sind auch die Anbieter der KI-Anwendungen nicht Urheber der durch ihre Software erzeugten Ergebnisse. Und diese Ergebnisse sind nicht urheberrechtlich als Werk im Sinne des § 2 UrhG geschützt.

Ein Medienschaffender kann jedoch Urheber sein, wenn er die KI als Werkzeug nutzt und einen ausreichend hohen menschlichen Beitrag leistet. Dies kann bei KI-Werken gegebenfalls der Fall sein, wenn die Einwirkung oder Steuerung der KI zu einer gewissen kreativen Schöpfungshöhe führt. Dabei ist jedoch bereits fraglich, ob Nutzer der KI-Anwendung überhaupt genügend Kontrolle über die Ergebnisse haben, um als Urheber angesehen zu werden. Dies bedarf stets einer Prüfung im Einzelfall.

Das heißt: Im Regelfall genießen die mit KI generierten Werke, z.B. Texte oder Grafiken, keinen urheberrechtlichen Schutz.

Daraus folgt unter anderem auch, dass niemand exklusive Rechte an Bildern, Texten oder Grafiken beanspruchen kann. Diese können von jedem frei genutzt werden.

In bestimmten Fällen können aber Ausnahmen gelten. Wenn das KI-generierte Werk von einem Medienschaffenden weiterbearbeitet, z.B. mit anderen Werken verbunden wird, so können an dem dadurch geschaffenen "neuen" Werk Urheberrechte entstehen, sofern bei dieser Nachbearbeitung eine gewisse Kreativitätsschwelle (Schöpfungshöhe) überschritten wird.

Daneben können KI-generierte Werke im Bereich des Journalismus auch von den sog. Leistungsschutzrechten geschützt sein. In Frage kommen der Schutz des Presseverlegers (§ 87f UrhG), der Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a UrhG) sowie im Fall von Fotos der Schutz von Lichtbildern (§ 72 UrhG) und im Fall von Videos der Schutz von Laufbildern (§ 95 UrhG).

Die Frage der konkreten Schutzfähigkeit eines KI-generierten Werkes bedarf stest einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall.

Rechtsverletzungen durch die Nutzung KI-generierter Werke?

Medienschaffende müssen bestmöglich prüfen, ob sie mit der Nutzung KI-generierter Werke Urheberrechte verletzen, insbesondere wenn die Ergebnisse stark an geschützten Werken angelehnt sind. Entscheidend ist, ob sich das neue Werk genügend vom Originalwerk unterscheidet. Denn wahrt das neue Werk einen ausreichenden Abstand zum Ursprungswerk, liegt weder eine Reproduktion noch eine zustimmungsbedürftige Bearbeitung oder Umgestaltung des Ursprungswerks vor (§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG). Ähnelt das neu geschaffene Werke jedoch stark einem geschützten Werk, dann besteht die Gefahr einer Rechtsverletzung.

Wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, haftet der Medienschaffende für die Urheberrechtsverletzung, wenn er die KI generierten Inhalte nutzt. Für einen Schadensersatzanspruch wäre ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln erforderlich. Steht eine Rechtsverletzung im Raum, sollte anwaltliche Beratung hinzugezogen werden.

Rechtmäßigkeit der Werknutzung durch KI?

Ferner stellt sich die Frage, ob die Verwendung von Werken für das Training und den Aufbau von KI-Anwendungen rechtlich zulässig ist.

Für Deutschland stellt sich die Rechtslage derzeit wie folgt dar: Gemäß § 44b Abs. 1 UrhG sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text- und Data-Mining grundsätzlich ohne Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers zulässig.

Das heißt: Das Training von KI-Anwendungen mit urheberrechtlich geschützten Werken ist nach der derzeit vorherrschenden Meinung unter Juristinnen und Juristen daher grundsätzlich erlaubt, solange die Daten nach Abschluss des Trainings gelöscht werden.

Für diese Art des Text- und Data-Mining sieht § 44b UrhG keine Vergütungspflicht zugunsten der Urheberinnen und Urheber vor.

Für Urheberinnen und Urheber besteht jedoch die Möglichkeit, sich diese Nutzung vorzubehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG). Das Text- und Data-Mining durch kommerzielle KI-Anbieter wäre dann nicht mehr ohne Weiteres zulässig. Über diese Möglichkeit können sich Medienschaffende die Nutzung ihrer Werke für das KI-Training vergüten lassen, indem sie den Nutzungsvorbehalt erst gegen Zahlung einer Vergütung zurücknehmen. Medienschaffende sollten sich bei der Ausgestaltung dieses Nutzungsvorbehalts sowie beim Entwurf entsprechender Nutzungsvereinbarungen rechtlich beraten lassen.

HABEN SIE FRAGEN?

Viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz Künstlicher Intelligenz im Journalismus lassen sich nicht pauschal beantworten, sondern bedürfen einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Falls Sie Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Einsatz Künstlicher Intelligenz im Journalismus suchen, freut sich Rechtsanwalt Timo Conraths über Ihre Anfrage. Timo Conraths vertritt Mandantinnen und Mandanten gerichtlich sowie außergerichtlich.

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Rechtsanwalt Timo Conraths ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete Urheber-, Presse-, Medien- und Digitalrecht. In diesen Bereichen arbeitete er für renommierte Wirtschaftskanzleien und ein Unternehmen in der Sport- und Medienbranche. Mit den Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Journalismus beschäftigt er sich schon seit vielen Jahren. Er hält Vorträge und veröffentlicht Fachbeiträge. Im Jahr 2020 erschien die erste Auflage des Rechtshandbuchs Künstliche Intelligenz und Robotik, zu welchem Timo Conraths das Kapitel zum Thema Journalismus verfasste. Eine zweite Auflage ist in Bearbeitung. Im Jahr 2023 wirkte Timo Conraths zudem maßgeblich an dem KI-Positionspapier des Deutschen Journalisten-Verbands mit.