TIMO CONRATHS

Rechtsanwalt

KI UND PRESSEFREIHEIT

Der Journalismus ist von überragender Bedeutung für eine demokratische Gesellschaft. Er ermöglicht der Bevölkerung, sich eine informierte Meinung zu bilden und ihren politischen Willen, z.B. durch Wahlen, auszuüben. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Presse und damit auch den Journalismus deshalb als ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. Aus diesem Grund ist die journalistische Tätigkeit umfassend von der Presse- und Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt. Gleichzeitig – und das wird nicht selten vergessen – unterliegen Journalistinnen und Journalisten aber auch besonderen Sorgfaltspflichten.

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) zur vollautomatisierten Generierung von journalistischen Inhalten, z.B. journalistischer Artikel, von der Presse- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt wird, ist in der rechtswissenschaftlichen Debatte bislang noch nicht abschließend geklärt.

Das Wichtigste vorab:

  • Die Wahrscheinlichkeit, dass KI-generierte Inhalte von der Presse- und Rundfunkfreiheit geschützt werden, ist umso höher, je stärker Menschen Einfluss auf die Erzeugung und die Veröffentlichung der Inhalte nehmen können.
  • Unter welchen Umständen dies jeweils der Fall ist, kann pauschal nicht beantworten werden, sondern bedarf einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall.

IM DETAIL

Sind KI-Inhalte von der Pressefreiheit geschützt?

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von KI-Systemen zur vollautomatisierten Generierung von journalistischen Inhalten sowie die KI-Erzeugnisse selbst von der Presse- und Rundfunkfreiheit geschützt sind, wurde in der Gerichtspraxis bislang selten relevant. Debattiert wurde diese Frage bislang vor allem in der rechtswissenschaftlichen Literatur. Die meisten Stimmen in der juristischen Literatur lehnen einen Schutz der KI-generierten Inhalte von der Presse- und Rundfunkfreiheit ab, sofern die Inhalte vollautomatisiert, d.h. ohne die vorherige Kontrolle durch einen Menschen, generiert und veröffentlicht werden. Zur Begründung wird in erster Linie angeführt, dass KI mangels Gewissens nicht in der Lage sei, vor der Generierung und Verbreitung verantwortungsbewusst über den Inhalt zu entscheiden und somit den anerkannten journalistischen Grundsätzen gerecht zu werden.

Das kann jedoch auch anders beurteilt werden. Auch Rechtsanwalt Timo Conraths teilt diese Meinung nicht, zumindest nicht in dieser Pauschalität, unter anderem deshalb, weil diese Meinung auf tatsächlicher Ebene nicht hinreichend berücksichtigt, dass Journalistinnen und Journalisten selbst bei einer vollautonomen Erstellung von Inhalten durch KI durchaus Möglichkeiten haben, ihren journalistischen Sorgfaltspflichten nachzukommen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die relevanten Vorschriften in den Pressegesetzen und im Medienstaatsvertrag nur verlangen, dass diejenige Sorgfalt anzuwenden ist, die nach den spezifischen Umständen geboten ist. Daraus ergibt sich, dass journalistische Sorgfaltspflichten nicht statisch sind, sondern sich an den Umständen orientieren. Das heißt: Bei der Nutzung von KI-Anwendungen können die Sorgfaltspflichten durchaus anders aussehen als bei der übrigen journalistischen Arbeit. Diese – differenzierende – Ansicht ist auch deshalb zu bevorzugen, weil sie zukunftsgewandt ist: Künstliche Intelligenz wird den Journalismus fortan begleiten, ihn voraussichtlich auch verändern. Entsprechend müssen sich auch journalistische Sorgfaltspflichten sowie das Recht an diese Entwicklung anpassen.

Angesichts der derzeitig noch vorherrschenden Meinung unter Juristinnen und Juristen muss aber festgehalten werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass KI-generierte Inhalte von der Presse- und Rundfunkfreiheit geschützt werden, umso höher ist, je stärker menschliche Journalistinnen und Journalisten Einfluss auf die Erzeugung und die Veröffentlichung der Inhalte nehmen können. Unter welchen Umständen dies jeweils der Fall ist, kann pauschal nicht beantworten werden, sondern bedarf einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall.

HABEN SIE FRAGEN?

Viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz Künstlicher Intelligenz im Journalismus lassen sich nicht pauschal beantworten, sondern bedürfen einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Falls Sie Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Einsatz Künstlicher Intelligenz im Journalismus suchen, freut sich Rechtsanwalt Timo Conraths über Ihre Anfrage. Timo Conraths vertritt Mandantinnen und Mandanten gerichtlich sowie außergerichtlich.

KONTAKT

Rechtsanwalt Timo Conraths

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Rechtsanwalt Timo Conraths ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete Urheber-, Presse-, Medien- und Digitalrecht. In diesen Bereichen arbeitete er für renommierte Wirtschaftskanzleien und ein Unternehmen in der Sport- und Medienbranche. Mit den Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Journalismus beschäftigt er sich schon seit vielen Jahren. Er hält Vorträge und veröffentlicht Fachbeiträge. Im Jahr 2020 erschien die erste Auflage des Rechtshandbuchs Künstliche Intelligenz und Robotik, zu welchem Timo Conraths das Kapitel zum Thema Journalismus verfasste. Eine zweite Auflage ist in Bearbeitung. Im Jahr 2023 wirkte Timo Conraths zudem maßgeblich an dem KI-Positionspapier des Deutschen Journalisten-Verbands mit.