TIMO CONRATHS

Rechtsanwalt

KENNZEICHNUNGSPFLICHT

Journalistische Inhalte haben einen erheblichen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung. Deshalb ist es wichtig, Transparenz über die Quellen sowie die Autorinnen und Autoren dieser Inhalte zu gewährleisten. Diese Transparenz trägt nicht nur zur Glaubwürdigkeit von Presse und Rundfunk bei, sondern unterstützt auch positiv den demokratischen Meinungsbildungsprozess. Für Mediennutzerinnen und Mediennutzer ist es entscheidend zu wissen, ob ein Inhalt automatisch generiert wurde, damit sie dies bei ihrer Meinungsbildung berücksichtigen können. Es ist davon auszugehen, dass Mediennutzerinnen und Mediennutzer einen journalistischen Inhalt anders wahrnehmen, wenn sie wissen, dass eine Künstliche Intelligenz (KI) den Inhalt generiert hat, als wenn sie glauben, dass er von einem Menschen stammt. Eine Kennzeichnung automatisiert erstellter Inhalte würde daher dazu führen, dass diesen grundsätzlich ein anderer Informationswert beigemessen wird als Inhalten, die von Menschen individuell bearbeitet wurden. Auch der Deutsche Journalisten-Verband fordert in seinem KI-Positionspapier eine Kennzeichnungspflicht für journalistische Inhalte, die vollständig oder teilweise mit KI generiert wurden.

Zwar gibt es bereits vereinzelt entsprechende Kennzeichnungspflichten. Sie betreffen bislang jedoch nur bestimmte Fälle.

ÜBERSICHT

Gesetzliche Kennzeichnungspflichten

Presse und Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben zwar spezielle Informationspflichten zu erfüllen, wie beispielsweise die Angabe des Namens und der Anschrift des für die Inhalte verantwortlichen Redakteurs.

Gesetzliche Verpflichtungen zur Kenntlichmachung, dass Inhalte oder Ergebnisse mithilfe Künstlicher Intelligenz generiert wurden, gibt es jedoch bislang nur für bestimmte Fälle.

So müssen beispielsweise Anbieter von Telemediendiensten den Einsatz von automatisierten Social Bots offenlegen (§ 18 Abs. 3 MStV). Zweck dieser Vorschrift ist unter anderem der Schutz der öffentlichen Meinungsbildung vor Desinformation.

Auch der sogenannte AI Act sieht Kennzeichnungspflichten vor. Nach der bisherigen Fassung des Verordnungstextes müssen bei Bild-, Ton- oder Videoinhalten, die sogenannte Deep-Fakes darstellen, gemäß Art. 50 Abs. 4 AI Act kenntlich gemacht werden, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Mit Deep-Fakes sind Inhalte gemeint, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Objekten oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würden. Davon gibt es einige Ausnahmen, die explizit im AI Act aufgezählt werden.

Eine weitere Kennzeichnungspflicht betrifft gemäß Art. 50 Abs. 4 AI Act KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichen Interesse zu informieren. Hierbei muss von den Betreibern von KI-Systemen, die damit solche Texte generieren (z.B. Medienhäuser), offengelegt werden, dass die Texte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Hiervon gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt. Nach dieser Ausnahmeregelung könnten sich viele Medienhäuser dieser Kennzeichnungspflicht entziehen.

Selbstverpflichtung zur Kennzeichnung

Daneben haben bereits einige Medienhäuser damit begonnen, sich entsprechende Selbstverpflichtungen zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte aufzuerlegen. So heißt es in den KI-Grundsätzen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF), dass mit Unterstützung von generativer KI erstellte Inhalte, "wo journalistisch geboten, für die Nutzerinnen und Nutzer kenntlich gemacht" werden. Auch die Deutsche Presse Agentur (dpa) hat in den KI-Guidelines der dpa festgehalten, dass sie dort, wo Inhalte ausschließlich durch KI erzeugt werden, dies "transparent und erklärbar" macht.

Ein Ort, entsprechende Selbstverpflichtungen der Presse zu verankern, wäre auch der Pressekodex des Deutschen Presserats. Der Pressekodex ist eine Sammlung journalistisch-ethischer Grundregeln, denen sich Verlage freiwillig unterworfen haben. Der Pressekodex hat somit den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Eine ausdrückliche Regelung zu KI-Inhalten enthält der Pressekodex jedoch bislang nicht. Sachverhalte, die KI-Inhalte betreffen, wurden bislang zum Teil über bestehende Regelungen des Pressekodex gelöst. So rügte der Deutsche Presserat Ende des Jahres 2023 eine Koch- und Backzeitschrift für die Verwendung von Bildern, die vollständig von KI generiert wurden, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen. Dies sei ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht (Ziffer 2 des Pressekodex). Die fehlende Kennzeichnung als KI führe zu einer Irreführung der Leserinnen und Leser. Die Bilder hätten den Eindruck erwecken können, tatsächlich zubereitete Gerichte zu zeigen, womit aus Sicht der Leserschaft auch eine Aussage über die Qualität der Rezepte selbst verbunden gewesen sei. Weil kein Unterschied zu Fotos von tatsächlich zubereiteten Gerichten zu erkennen gewesen war, hätte die Redaktion deutlich wahrnehmbar in Bildlegende oder Bezugstext erwähnen müssen, dass es sich nur um symbolische Illustrationen handelte. Bei den Rezepten selbst habe laut Deutscher Presserat hingegen kein Verstoß gegen die presseethischen Grundsätze vorgelegen, da der Pressekodex in Bezug auf Texte keine Kennzeichnungspflicht enthalte. Ob der Deutsche Presserat entsprechende Regelungen in Zukunft in den Pressekodex aufnimmt, bleibt abzuwarten.

Wie sollte der KI-Einsatz gekennzeichnet werden?

Wie genau der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Journalismus gekennzeichnet werden sollte, ist nicht verpflichtend geregelt. Medienhäuser sowie Journalistinnen und Journalisten haben insoweit einen gewissen Gestaltungsspielraum. Um den Zweck der Kennzeichnung jedoch nicht zu verfehlen, sollte die Kennzeichnung in engem räumlichen (bzw. bei Videos ggf. zeitlichen) Zusammenhang stehen. Die Kennzeichnung sollte zudem hinsichtlich Größe und Farbe gut erkennbar sein. Eine Möglichkeit wäre es beispielsweise, die Kennzeichnung dem Inhalt gut lesbar beizufügen oder voranzustellen.

Zu Einzelheiten berät Sie Rechtsanwalt Timo Conraths gerne.

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Viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz Künstlicher Intelligenz im Journalismus lassen sich nicht pauschal beantworten, sondern bedürfen einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Falls Sie Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Einsatz Künstlicher Intelligenz im Journalismus suchen, freut sich Rechtsanwalt Timo Conraths über Ihre Anfrage. Timo Conraths vertritt Mandantinnen und Mandanten gerichtlich sowie außergerichtlich.

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Rechtsanwalt Timo Conraths ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete Urheber-, Presse-, Medien- und Digitalrecht. In diesen Bereichen arbeitete er für renommierte Wirtschaftskanzleien und ein Unternehmen in der Sport- und Medienbranche. Mit den Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Journalismus beschäftigt er sich schon seit vielen Jahren. Er hält Vorträge und veröffentlicht Fachbeiträge. Im Jahr 2020 erschien die erste Auflage des Rechtshandbuchs Künstliche Intelligenz und Robotik, zu welchem Timo Conraths das Kapitel zum Thema Journalismus verfasste. Eine zweite Auflage ist in Bearbeitung. Im Jahr 2023 wirkte Timo Conraths zudem maßgeblich an dem KI-Positionspapier des Deutschen Journalisten-Verbands mit.